🔥 Hitzeschutzverordnung: Ab einer „gefühlten Temperatur“ von 30 °C sollte es betriebliche Maßnahmen geben.
LINZ. Sommer voll da – Hitze auch!
🔥 Hitzeschutzverordnung greift!
💼 Die Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn Arbeitnehmer bei Hitze im Freien arbeiten.
🌡️ Ab einer „gefühlten Temperatur“ von 30 °C sollte es betriebliche Maßnahmen geben.
🚧 Sonderregelungen für Bauarbeiter!
🌡️ Ab wann gelten Schutzmaßnahmen?
Grenzwert: Ab einer gefühlten Temperatur von 30 °C (Warnstufe 2 laut Geosphere Austria). Diese berücksichtigt auch Sonne, Wind und Feuchtigkeit.
📋 Hitzeschutzplan & Unterweisung
Pflicht: Alle Maßnahmen müssen schriftlich in einem Hitzeschutzplan fixiert werden.
Mitarbeiter-Info: Beschäftigte müssen über Gesundheitsrisiken, Symptome (z. B. Hitzschlag) und Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgeklärt werden.
🚜 Klimatisierung von Kabinen
Nachrüstungspflicht: Kabinen von Kranen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger) müssen bis spätestens 1. Juni 2027 nachgerüstet werden (besonders wichtig bei Staubbelastung, wo Fenster geschlossen bleiben müssen).
🚧 Sonderregelungen & Hitzefrei am Bau
Betroffene: Bauarbeiter, Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüstbauer. Hitze gilt hier als gesetzliches „Schlechtwetter“.
Arbeitsstopp: Ab über 32,5 °C kann die Arbeit im Freien beendet werden (Entscheidung liegt beim Arbeitgeber), falls kein kühlerer Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist.
BUAK-Entschädigung („Sechziger“): Für hitzebedingte Ausfallstunden zahlt die BUAK 60 % des Stundenlohns.
Regel: Jede Stunde über 32,5 °C zählt als Ausfall. Folgen 3 solche Stunden aufeinander, gilt der gesamte restliche Arbeitstag als Schlechtwetter.
ℹ️ Vorgaben für Raumtemperaturen
Der Arbeitgeber muss folgende Temperaturen sicherstellen:
19–25 °C bei geringer körperlicher Belastung (z. B. Büro)
18–24 °C bei normaler Belastung (z. B. Handel, Handwerk)
mindestens 12 °C bei hoher Belastung (z. B. Baustelle)
In der warmen Jahreszeit müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Temperatur zu senken.
Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollen 25 °C möglichst nicht überschritten werden.
Eine Pflicht zur Installation von Klimaanlagen besteht nicht.
Alle Infos bei der Arbeiterkammer.
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