🗨️ Causa „Finanzamt Braunau“: Schuldsprüche für Wöginger, Manhal und B.


Linz, 4. Mai 2026. In der medial als Causa „Finanzamt Braunau“ bekannten Strafsache gegen August Wöginger, Siegfried Manhal und Herbert B. wurde heute vom Schöffensenat das Urteil verkündet: Die drei Angeklagten sind je des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und die Angeklagten Manhal und B. zudem je des Vergehens der falschen Beweisaussage schuldig erkannt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Strafrahmen für alle drei Angeklagten betrug sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Die Urteile im Detail

  • Siegfried Manhal: Der Erstangeklagte wurde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 188,- (insgesamt EUR 33.840,-) verurteilt.
  • Herbert B.: Der Zweitangeklagte wurde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 126,- (insgesamt EUR 22.680,-) verurteilt.
  • August Wöginger: Der Drittangeklagte wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 240,- (insgesamt EUR 43.200,-) verurteilt.

Milderungs- und Erschwerungsgründe

Mildernd erachtete das Gericht bei allen drei Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass die Tat länger zurückliegt und sich die Angeklagten seither wohlverhalten haben. Zudem wurde symbolischer Schadenersatz für eine unterlegene Bewerberin geleistet.

Erschwerend war bei Manhal und B. je das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen zu gewichten. Bei Wöginger führte das Gericht den Umstand ins Treffen, dass er der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen war.

Die Privatbeteiligten wurden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Begründend führte die Vorsitzende des Schöffengerichts insbesondere aus, dass es einer spürbaren Sanktion bedürfe, um das Vertrauen übergangener Bewerber:innen und der Allgemeinbevölkerung in die staatliche Verwaltung wieder zu bestärken.

Nicht rechtskräftig – Instanzenzug offen

Den Verfahrensparteien steht das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und/oder der Berufung offen. Das Rechtsmittel muss binnen drei Tagen angemeldet werden und wäre binnen vier Wochen ab Urteilszustellung schriftlich auszuführen.

Während Manhal und B. nach Rücksprache mit ihren Verteidigern keine Erklärung abgaben, meldete Wöginger gegen das Urteil des Schöffengerichts Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Privatbeteiligte Dr.in Christa Scharf meldete durch ihren Vertreter ebenfalls Berufung an.

Etwaige Rechtsfolgen für Wöginger, Manhal und B. sind an die Rechtskraft des Urteils geknüpft.

Landesgericht Linz, Medienstelle

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