🤷 Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli: Regulative Vorgaben der Bundesregierung sind teils mehr als kurios!


Ab 1. Juli 2026 tritt die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10% auf 4,9% in Kraft.

Die Umstellung betrifft tausende Artikel, geht mit einem hohen bürokratischen Aufwand einher und erfordert umfangreiche Anpassungen in den Warenwirtschafts-, Kassen- und Abrechnungssystemen der Handelsunternehmen. Vor allem für die vielen kleinen und mittelständischen Gewerbetreibenden und Nahversorger unseres Landes ist dies eine große und kostenintensive Herausforderung.

Die konkreten Produktkategorien, die dem ermäßigten Steuersatz von 4,9% unterliegen, wurden vom Gesetzgeber durch eine Novelle des Umsatzsteuergesetzes (UstG) festgelegt. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) – nicht der Produktname oder die allgemeine Wahrnehmung im Alltag. Der Handel setzt diese regulativen Vorgaben 1:1 um, die Abgrenzungen selbst liegen in der Verantwortung der Bundesregierung.

Zu den begünstigten Produkten zählen unter anderem: frische Milch, Joghurt, Butter, Eier, frisches und tiefgekühltes Gemüse, bestimmte Obstsorten, Reis, Weizenmehl, Weizengrieß, ungekochte sowie ungefüllte Teigwaren, Brot sowie Speisesalz.

Gesetzlich vorgegebene Abgrenzungen können für Verwunderung bei Kunden sorgen

Aufgrund der gesetzlichen Systematik ergeben sich einige Abgrenzungen, die im Einkaufsalltag der Österreicher uf den ersten Blick überraschend oder nicht ganz intuitiv wirken können, beispielsweise:

» Brot vs. Gebäck: Klassisches Brot ist begünstigt, viele Gebäcksorten ebenso. Fettreicheres oder gesüßtes Gebäck wie Croissants, Brioche oder Laugengebäck fällt hingegen nicht immer unter den ermäßigten Satz – die Einreihung richtet sich nach dem Fettgehalt und der Rezeptur.

» Joghurt vs. Fruchtjoghurt: Naturjoghurt ist begünstigt, aromatisierte oder gesüßte Varianten mit Fruchtzusatz können je nach Zusammensetzung unter einen anderen KN-Code fallen und weiterhin mit 10% besteuert werden.

» Skyr vs. Skyr: Skyr wiederum kann je nach Produktionsweise steuerrechtlich entweder als Frischkäse/Topfen (nicht von der MwSt-Senkung umfasst) oder als Joghurt (von der MwSt-Senkung umfasst) eingestuft werden.

» Weizenmehl vs. Roggenmehl: Während Weizenmehl und Dinkelmehl von der MwSt-Senkung profitieren, findet bei Roggenmehl keine MwSt-Senkung statt.

» Butter vs. Joghurtbutter: Für klassische Butter gilt ab 1.7. der 4,9%-MwSt-Satz, für Joghurtbutter und Kräuterbutter hingegen weiterhin der 10%-Satz.

» Blattspinat vs. Cremespinat: Gefrorener Blattspinat unterliegt dem ermäßigten MwSt.-Satz, gefrorener Cremespinat hingegen nicht, da hier Milch zugesetzt wurde.

» Semmel vs. Wurstsemmel: Wird eine Semmel einzeln verkauft, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz von 4,9%. Wird sie jedoch – etwa an der Feinkosttheke oder bereits vorbelegt – mit Wurst, Käse oder Leberkäse versehen, ist das Produkt insgesamt mit 10% zu versteuern.

» To-Go vs. Vor-Ort-Verzehr: Dieselben Produkte können je nach Verkaufsform unterschiedliche Steuersätze aufweisen. Milch zum Mitnehmen etwa 4,9%; Konsum im Geschäft/Restaurant hingegen 10%.

» Safran, Trüffel, Kapern: Bestimmte Gemüse- und Gewürzsorten sind vom ermäßigten Satz explizit ausgenommen, etwa Trüffel, Kapern und Safran.

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