Nanu! Wohnmobile in Zentrumsnähe als „wunder Punkt“?

LINZ. Verwunderung nach Medienbericht zu angeblich fehlenden Stellplätzen für Wohnmobile in Zentrumsnähe!
OVERTOURISM! Die OÖ Nachrichten berichteten letzte Woche über fehlende Stellplätze für Wohnmobile in der Landeshauptstadt. Touristiker sehen einen „wunden Punkt“. Somit dürften – zumindest entsteht der Eindruck – keine Stellplätze zur Verfügung stehen.
Weiters wird berichtet, dass sich 2019 (!) aufgrund des fehlenden Angebotes manche Campingtouristen „kreative“ Ausweichquartiere wie den „Ars Electronica Center Parkplatz“ gesucht hätten.
Bezüglich einem zukünftig – zu schaffenden – Angebot wird vermeldet: „Es wäre wünschenswert, wenn sich ein Betreiber oder passende Grundstücke finden würden.“ sagte Tourismusstadträtin Doris Lang-Mayerhofer (ÖVP) zur Causa.
Wie jedoch Linz News bereits 2020, 2021 und auch mehrfach 2022 berichtet hat, gibt es einen als Campingplatz genutzten und zentral gelegenen Platz. Und zwar das Jahrmarktgelände! Erst gestern war der Platz voll mit Campinggästen, die dort die Nacht verbrachten. Bericht hier.
Laut Einträgen von Campern in einem Forum soll der Parkplatz sogar von der Touristinfo empfohlen werden. Dies allerdings mit dem Verweis auf einen möglichen Besuch der Polizei!
Fest steht:
- Bereits 2004 wurde im Gemeinderat ein Campingverbot für den Platz erlassen.
- Auch ein Schild weist auf das Campingverbot am gesamten Gelände hin.
- Das OÖ Tourismusgesetz begrenzt klar die als Parken gültige Abstelldauer.
Bleibt also die Frage warum die Behörden hier nicht handeln?
Gilt das Campingverbot sollte es daher auch durchgesetzt werden. Gilt das Campingverbot nicht, sollte man vielleicht die Touristiker informieren. Dort wird anscheinend ja schon ein Projekt zur Platzsuche initiiert. Diese Suche wäre dann ja nicht von Nöten.
Oö. Tourismusgesetz 2018 § 70
(2) Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt
1. in oder neben einem Zelt oder
2. in oder neben einem abgestellten Fahrzeug (insbesondere Wohnanhänger, Wohnmobil oder Mobilheim) oder
3. in oder neben einem anderen Bauwerk (Modulhaus, Minihaus, Schlaffass und dgl.), sofern das Bauwerk
a) von der bzw. dem Verfügungsberechtigten auf einem bewilligten Campingplatz zur Unterbringung von ständig wechselnden Gästen errichtet ist,
b) leicht ortsveränderlich ist,
c) einschließlich eines allfälligen Schutzdaches eine Fläche von höchstens 50 m2 bedeckt und
d) nicht mehr als ein Geschoß aufweist.
Ein kurzes Verweilen liegt vor, wenn der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.
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